Satzung - Tambourkorps Oelinghauserheide

Tambourkorps
Oelinghauserheide
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Satzung

Druckversion Satzung
Druckversion Ehrenordnung

Satzung des Tambourkorps Oelinghauser Heide 1922.
In der geänderten Fassung vom 25. Januar 2020
 
 
§1 Namen, Sitz, Geschäftsjahr
 
(1) Der Verein führt den Namen „Tambourkorps Oelinghauser Heide 1922“ und hat seinen Sitz in Arnsberg- Oelinghauser Heide,

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


 
§2 Zweck und Gemeinnützigkeit
 
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch Erhaltung und Förderung der Spielmanns- und Marschmusik und  Pflege des damit verbundenen Brauchtums.

(2) Um diesen Zweck zu erreichen, nimmt der Verein insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. Mitgestaltung und Verschönerung örtlicher und – bei entsprechender Verpflichtung – auch auswärtiger Gemeinschaftsfeste durch Mitwirken bei Festzügen, Bühnenspielen, etc.,

2.Erlernen neuer und Verfestigen bereits erlernter Musikstücke durch Musikproben,

3.Nachwuchsförderung durch musikalische Ausbildung von Kindern und Jugendlichen und ihre Einbindung in das Vereinsleben,

4. Pflege der Gemeinschaft und des Zusammenhalts innerhalb des Vereins.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
 
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Arnsberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Ortsteil Oelinghauser Heide zu verwenden hat.

 
 
§3 Mitgliedschaft
 
Dem Verein gehören an:

1. aktive Mitglieder,

2. fördernde Mitglieder,

3. Ehrenmitglieder.

 


 
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
 
(1) Zur Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf es eines an den Vorstand gerichteten Aufnahmeantrags; über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es besteht keine Altersbeschränkung, Aufnahmeanträge von Personen unter 18 Jahren bedürfen jedoch der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(2) Mit der Aufnahme in den Verein wird die Satzung und werden alle Beschlüsse anerkannt.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft
 
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Zum Austritt bedarf es einer Austrittserklärung, die mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres einem Vorstandsmitglied zugegangen sein muss.

(3) Mitglieder, die gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen einen Ausschluss kann die Hauptversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Sowohl der Ausschluss durch den Vorstand als auch die eventuelle endgültige Entscheidung durch die Hauptversammlung müssen mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.


 
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
(1) Alle Mitglieder haben das Recht:

1. an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins nach den Bestimmungen dieser Satzung teilzunehmen und sich darin einzubringen,

2. sich von Mitarbeitern des Vereins ausbilden zu lassen,

3. Ehrungen und Auszeichnungen zu erhalten.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.

(3) Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, weitestgehend an den Musikproben und Auftritten teilzunehmen.


 
§7 Beitrag
 
(1) Mit Ausnahme der im folgenden Absatz beitragsfrei gestellten Mitglieder haben alle Mitglieder einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrags wird durch die Hauptversammlung beschlossen.

(2) Keinen Jahresbeitrag haben zu entrichten:

1. Mitglieder unter 18. Jahren, Ehrenmitglieder,

2. Jubilare ab dem 75. Lebensjahr,

3. Aktive Mitglieder ohne eigenes Einkommen.

(3) In besonderen Fällen kann die Hauptversammlung die Erhebung eines Sonderbeitrags beschließen. Auch hier von können durch Beschluss der Hauptversammlung bestimmte Mitglieder freigestellt werden.


 
§8 Organe und Ihre Beschlussfassung
 
(1) Organe des Vereins sind:

1. die Hauptversammlung,

2. der Vorstand,

3. die Aktiven Versammlung

4. die Vereinsjugend.

(2) Sofern das Gesetz oder die Satzung nichts Abweichendes bestimmen, fassen die Vereinsorgane ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der durch die anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder des Organs abgegebenen Stimmen. Eine Enthaltung oder eine ungültige Stimme gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschlussgegenstand als abgelehnt.

(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung per Handzeichen, es sei denn, dass ein Mitglied des abstimmenden Organs die Durchführung einer geheimen Abstimmung fordert. In diesem Fall ist schriftlich abzustimmen.

 


 
§9 Hauptversammlung
 
(1) Die Hauptversammlung ist zuständig für die:

1. Wahl der Vorstandsmitglieder (außer dem Jugendleiter und dem Tambourmajor),

2. Wahl von zwei Kassenprüfern,

3. Entgegennahme von Berichten,

4. Festsetzung von Beiträgen,

5. Entlastung des Vorstands,

6. Aufstellung der Ehrenordnung,

7. Ernennen von Ehrenmitgliedern,

8. Beschlussfassung über Einspruchsfälle,

9. Änderung der Satzung,

10. Auflösung des Vereins.

(2) Die Hauptversammlung muss mindestens einmal jährlich und soll im ersten Quartal einberufen werden (Jahreshauptversammlung). Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung und mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand mittels Aushangs im Vereinslokal. Dieses ist durch die Jahreshauptversammlung jedes Jahr festzulegen.

(3) Jedes Mitglied kann bis zum Ablauf des Geschäftsjahres Anregungen zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlung des folgenden Geschäftsjahres schriftlich beim Vorstand einreichen. Die Aufnahme der Anregungen in die Tagesordnung liegt im Ermessen des Vorstands. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Anregung durch mindestens 1/10 aller Mitglieder unter Angabe des zwecks und der Gründe schriftlich vorgebracht wird. In diesem Fall ist die Anregung auf die Tagesordnung zu setzen.

(4) Der Hauptversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an. Stimmberechtigt sind jedoch nur die im Versammlungstermin erschienenen Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Das stimmberechtigte Mitglied kann sein Stimmrecht nur selbst ausüben, Stimmübertragung sowie die Ausübung des Stimmrechts eines Minderjährigen durch dessen gesetzlichen Vertreter sind nicht zulässig.

(5) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(6) Die Versammlung ist vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden als Versammlungsleiter zu leiten. Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, bestimmt die Hauptversammlung einen Versammlungsleiter.

(7) Über den Versammlungsverlauf ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Schriftführer als Protokollführer zu fertigen. Ist dieser verhindert, bestimmt die Hauptversammlung einen Protokollführer. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 


 
§10 Vorstand
 
(1) Der Vorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden,

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,

3. dem Geschäfts- und Kassenführer,

4. dem stellvertretenden Geschäfts- und Kassenführer,
 
5. dem Schriftführer

6. dem Inventarverwalter,

7. dem Tambourmajor.

(2) Soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes vorschreiben, regelt der Vorstand seine Arbeitsweise selbständig.

(3) Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung ein anders Organ des Vereins zuständig ist. Er kann in - nach seinem Ermessen – geeigneten Fällen die Entscheidung einem anderen Organ übertragen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn über die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende verpflichtet, den Verein nur dann zu vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist.


 
§11 Aktiven Versammlung
 
(1) Der aktiven Versammlung gehören alle aktiven Mitglieder des Vereins an.

(2) Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, regelt die aktiven Versammlung ihre Arbeitsweise selbständig.

(3) Die aktiven Versammlung ist zuständig für die:

1. Wahl des Tambourmajors; dieser wird auf unbestimmte Zeit gewählt,

2. Koordination der Musikproben,

3. Organisation der Auftritte.


 
§12 Vereinsjugend
 
(1) Der Vereinsjugend gehört die aktive Jugend bis zum vollendeten 18.Lebensjahr an.

(2) Sie wählen ihren Vorsitzenden, den Jugendleiter, selbst. Dieser vertritt ihre Interessen im Vorstand.

(3) Die Vereinsjugend ist in ihrer Führung und Verwaltung selbständig, einschließlich der Entscheidungsfreiheit über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, sich jederzeit über die Geschäftsführung der Verseinsjugend zu unterrichten. Alle Beschlüsse bedürfen der Kenntnisnahme durch den Vorstand.


 
§13 Wahlen und Wahlperioden
 
(1) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Bis zur Durchführung der ordentlichen Neuwahl des entsprechenden Vorstandspostens bleibt das Vorstandsmitglied im Amt. Die – auch mehrmalige – Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die ordentlichen Vorstandsneuwahlen werden in einem Zwei-Jahres-Rhythmus durch das jeweils zuständige Organ durchgeführt, wobei abwechselnd je ein Teil der Vorstands -Ämter zur Wahl ansteht.

Den einen Teil bilden:

1. der Vorsitzende,

2. der stellvertretenden Geschäftsführer,

3. der Inventarverwalter.

Den anderen Teil bilden:

4. der stellvertretende Vorsitzende,

5. der Geschäftsführer,

6. der Schriftführer


(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für den Tambourmajor.

(4) Es ist zulässig, dass zwei Vorstandsämter in Personalunion geführt werden, jedoch nicht die Ämter des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden. Die Personalunion gewährt nur eine Stimme im Vorstand.

(5) Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, jedes Jahr ist einer neu zu wählen. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus seinem Amt aus, ist das Amt in der nächsten Hauptversammlung – gegebenenfalls außerordentlich – neu zu besetzen. Wird ein Vorstandsmitglied in ein anderes oder ein Kassenprüfer in ein Vorstandsamt gewählt und legt aus diesem Grund seinen bisherigen Posten während der Hauptversammlung nieder, ist der freigewordene Posten durch Wahl neu zu besetzen. Die nach diesem Absatz Gewählten bleiben bis zur Durchführung der ordentlichen Neuwahl des entsprechenden Postens im Amt.

(7) Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung.

(8) Jede Wahl ist von einem Wahlleiter mit zwei Beisitzern zu leiten. Wahlleiter und Beisitzer sind durch das wählende Organ zu bestimmen.


 
§14 Ehrenmitgliedschaft und Ehrungen
 
(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Hauptversammlung, auf Vorschlag des Vorstands, zum Ehrenmitglied ernannt werden.

(2) Ehrenmitglieder haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

(3) Aktive und fördernde Mitglieder können nach der Ehrenordnung des Volksmusikerbundes oder nach der vereinsinternen Ehrenordnung geehrt werden.

 


 
§15 Satzungsänderungen
 
(1) Zur Änderung der Satzung des Vereins muss ein Antrag vorliegen, welcher als Beschlussgegenstand in der Tagesordnung der Hauptversammlung enthalten ist.

(2) Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 aller Stimmen, die in der Hauptversammlung abgegeben werden können.

 


 
§16 Auflösung
 
(1) Zur Auflösung des Vereins muss ein Antrag vorliegen, welcher als Beschlussgegenstand in der Tagesordnung der über die Auflösung entscheidenden Hauptversammlung (Auflösungsversammlung) enthalten ist.

(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 aller Stimmen, die in der Auflösungsversammlung abgegeben werden können.

(3) Der Anfall des Vereinsvermögens nach der Auflösung des Vereins richtet sich nach § 2 Abs. 6.

 


 
§17 Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.

 


Arnsberg - Oelinghauser Heide, den 25 Januar 2020
 
1.       Vorsitzender     
 
       
 
Geschäftsführer
 
 
Protokollführer
Datenschutz als Anhang zur Vereinssatzung


 
 
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben erhebt, verarbeitet und nutzt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen, unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetze (BDSG)

 
 
(2) Hierbei Handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
 
·         Name und Anschrift
 
·         Bankverbindung
 
·         Telefonnummer und E-Mail Adresse
 
·         Geburtsdatum
 
·         Mitarbeit in Organen des Vereins
 
·         Ehrungen und Auszeichnungen sowie Funktion(en) im Verein

 
(3) Als Mitglied im Volksmusikerbund NRW ist der Verein verpflichtet, Name und Alter von aktiven Mitgliedern, Namen der Vorstandmitglieder mit Funktion und  Anschrift, dorthin zu melden.
 
Dies dient der Abrechnung der Mitgliedsbeiträge vom Verein an den Volksmusikerbund, dadurch ist jedes aktive Mitglied an Auftritten und Veranstaltungen Versichert
 
Der Verein stellt Vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

 
(4) Im Zusammenhang mit dem Musikbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein Daten und Fotos auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print,-Telemedien sowie elektronische Medien

 
(5) Durch Ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Anpassung, Übermittlung) und Nutzung ihrer Personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus Gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
 

(6) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des BDGS folgende Rechte:
 
·         das Recht auf Auskunft
 
·         das Recht auf Berichtigung
 
·         das Recht auf Löschung
 
·         das Recht auf Eingeschränktheit der Vereinbarung
 
·         das Wiederspruchrecht
 
·         das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
 
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